Der Grapefruitkernextrakt hat einen einzigartigen, leicht fruchtig frisch und angenehm nach Zitrus riechenden Duft und eignet ich hervorragend zur Raumlufterfrischung.
Inhaltsstoffe: Gereinigtes Wasser, Citrus Grandis* (oder auch Citrus paradisi (Grapefruit) Seed Extract genannt), Pflanzliches Glycerin (Glycerin wird für den Extraktionsvorgang benötigt), Ascorbinsäure (Nebenprodukt beim Extraktionsvorgang und fungiert als Stabilisator)
*CAS Nr.: 90045-43-5 EC-Nr.: 289-904-6
Anwendung: Für ein angenehmes Raumklima und zur Aufwertung der Luftqualität 5-10 Tropfen CITROSEPT Grapefruitkernextrakt als Duftstoff dem destillierten Wasser des Aroma Zerstäuber, Ultraschall Zerstäuber oder dem Luftbefeuchter hinzufügen und gut vermischen.
bzw:
Da es im Internet die verschiedensten Extrakte gibt und wir in Zukunft Missverständnisse vermeiden möchten, fühlen wir uns verpflichtet darauf hinzuweisen, dass der Dr. Harich GKE kein in der Europäischen Union zugelassener Lebensmittelzusatzstoff, kein Nahrungsergänzungsmittel (NEM), kein Verzehrprodukt und auch kein Medizin- oder Biozidprodukt ist, und als solches weder angepriesen, verkauft oder verwendet werden darf.
CITROSEPT darf unseren Empfehlungen zufolge ausschließlich als Duftessenz bzw. geruchsbildender Duftstoff für Aroma Zerstäuber, Ultraschall Zerstäuber oder Luftbefeuchter verwendet werden.
Für weitere Informationen können Sie sich im Internet informieren, wir übernehmen jedoch keine Verantwortung bei einer fremdbestimmten bzw. anderweitigen Verwendung.
Man darf nach dieser neuen Biozid-Verordnung keine Aussagen mehr tätigen, die Richtung Schädlingsbekämpfung geht, egal ob Mikroorganismen, Bakterien, Ungeziefer oder Pilze, weil es dann als Biozid eingestuft wird. Und diese sind nur dann erlaubt, wenn der Stoff auch dafür registriert ist. Und das ist der Citrus Grandis nicht, weil es einige Millionen Euro, viele Jahre und unzählige Studien kosten würde.
Biozidprodukte werden dabei gem. Art. 3 BPV wie folgt definiert:
„Jeglicher Stoff oder jegliches Gemisch in der Form, in der er/es zum Verwender gelangt, und der/das
aus einem oder mehreren Wirkstoffen besteht, diese enthält oder erzeugt, der/ das dazu bestimmt ist, auf
andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören,
abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu
bekämpfen.“
Biozide Wirkstoffe werden gem. Art. 3 BPV wie folgt definiert:
„ein Stoff oder ein Mikroorganismus, der eine Wirkung auf oder gegen Schadorganismen entfaltet.“
Biozide Wirkstoffe unterliegen gem. der BPV einem EU-weiten Genehmigungsregime. Weiters müssen
Biozidprodukte EU-weit oder national zugelassen werden.
Im Rahmen dieser Verfahren sind umfangreiche Unterlagen zu verschiedenen Studien vorzulegen, die
eine sichere Verwendung der Produkte in Bezug auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die
Umwelt sowie die Wirksamkeit der Produkte belegen.
Derzeit sind im wesentlichen Wirkstoffe in Biozidprodukten zulässig, die bereits gem. Art. 9 BPV für
die entsprechende Produktart genehmigt sind, oder sogenannte „alte Wirkstoffe“, die gem. Verordnung
(EU) Nr. 1062/2014 i.d.g.F. ins Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten
enthaltenen alten Wirkstoffe aufgenommen wurden und für welche die Übergangsbestimmungen gem.
Art. 89 BPV anzuwenden sind.
Anscheinend haben wir eine neue Stufe erreicht was EU-Verordnungen betrifft!